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Allgemeine Geschäftsgrundlagen (AGG)

Die nachfolgenden AGG gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1

Jeder erteilte Auftrag an Stefanie Schenk ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2

Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers Stefanie Schenk weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Firma Stefanie Schenk, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt / AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4

Stefanie Schenk überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes Vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Stefanie Schenk und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5

Stefanie Schenk hat das Recht, auf den Vervielfältigungstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Stefanie Schenk zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.

Vergütung

2.1

Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt nach den
oben genannten Preisen.

2.2

Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3

Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Stefanie Schenk berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

3.

Fälligkeit der Vergütung

3.1

Die volle Vergütung ist bei Ablieferung des Werks fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert er von Stefanie Schenk hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2

Bei Zahlungsverzug kann die Firma Stefanie Schenk Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4.

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1

Sonderleitungen wie die Umarbeitung oder Änderungen von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden, wie
oben vereinbart gesondert berechnet.

4.2

Stefanie Schenk ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Stefanie Schenk die entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Firma Stefanie Schenk abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Stefanie Schenk im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehören insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5

Reproduktionen, wie Scans, sowie Satz und Druck etc. werden vom Auftraggeber beauftragt und sind vom Auftraggeber direkt getragen.

4.6

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.

Eigentumsvorbehalt

5.1

Stefanie Schenk ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Firma Stefanie Schenk Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Firma Stefanie Schenk geändert werden. Computerdaten dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

5.2

Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

5.3

Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6.

Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1

Stefanie Schenk ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Firma Stefanie Schenk Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Firma Stefanie Schenk geändert werden. Computerdaten dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

6.2

Soll Stefanie Schenk die Produktionsüberwachung durchführen, schließt sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung durch Stefanie Schenk, entscheidet diese nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. Stefanie Schenk haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3

Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber Stefanie Schenk 10 bis 20 einwandfreie urgefaltete Belege unentgeltlich. Stefanie Schenk ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

6.4

Die Angebote beinhalten maximal drei Korrekturläufe. Alle zusätzlichen Korrekturen werden nach Stundensatz vergütet.

7.

Haftung

7.1

Stefanie Schenk verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Stefanie Schenk haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2

Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.3

Die Firma Stefanie Schenk verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

7.4

Sofern Stefanie Schenk notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftraggeber keine Erfüllungsgehilfen von Stefanie Schenk.

7.5

Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.6

Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Stefanie Schenk.

7.7

Stefanie Schenk haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

7.8

Mit der Präsentation gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1

Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

8.3

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9.

Schlussbestimmungen

9.1

Erfüllungsort ist Berlin.

9.2

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.